Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen regeln die vertraglichen Beziehungen der Compass GmbH, Münster (nachfolgend auch Compass genannt) mit ihren Kunden/den Bestellern, die nicht Verbraucher sind. Neben diesen Geschäftsbedingungen und ergänzend gelten besondere Vertragsbedingungen der Compass GmbH für:

  • den Verkauf von Standardsoftware
  • den Verkauf von Hardware
  • die Installation von Standardsoftware
  • die Hardwarepflege und -wartung
  • die Softwarepflege und -wartung
  • die Erstellung von Individualsoftware

Diese besonderen Vertragsbedingungen werden ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

1.1 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2 Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden /Bestellers gelten nur insoweit, als die Compass GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Compass GmbH sind freibleibend. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Compass wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.3 Compass ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach Eingang anzunehmen. Compass ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Compass ist berechtigt, die Bestellung auf eine für gewerbliche Endkunden handelsübliche Menge zu begrenzen.

3. Vorbehalt der Selbstbelieferung

Die Compass GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Compass wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn Sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Compass wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4. Leistung und Lieferung

4.1 Die in der Leistungsbeschreibung/Angebot festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, dessen Gehilfen oder Dritter (zB Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
4.2 Lieferzeit- und Fertigstellungsangaben sind Richtwerte und stellen keine Fixabrede dar. Eine Fixabrede wird nur durch eine individualvertragliche, schriftliche Vereinbarung der Parteien getroffen, die deutlich macht, dass die Vertragserfüllung mit Ablauf des Liefer-/ Fertigstellungstermins steht und fällt. Rechte des Bestellers, die sich daraus ergeben, dass der Leistungszweck ab einem bestimmten Zeitpunkt kraft Natur der Sache wegfällt, bleiben davon unberührt.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4.4 Der Kunde trägt die Kosten einer Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Compass GmbH, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4.5 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch Compass verzögert, kann diese pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 1 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Compass ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Zudem bleibt das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Compass GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
5.4 Compass ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 5.2 und 5.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der Compass GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Compass nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Compass behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Compass GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist diese auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von Compass beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Compass verpflichtet.
5.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die Compass GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit der Compss GmbH nicht gehörenden Gegenständen, so erwerbt dies an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Compass gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Compass nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung des Preises ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Vereinbarungen von Vorschuss- /Vorkassezahlungen bleiben vorbehalten.
6.2 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von Compass spätestens 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Spätestens 30 Tage nach dem Erhalt einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufstellung kommt der Kunde bei Nichtzahlung ebenfalls in Verzug, soweit dieser nicht bereits nach Satz 1 eingetreten ist.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Compass GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Compass ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
6.4 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

7. Leistungsverzug

7.1 Die Compass GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Compass oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 6 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 8 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Compass GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf maximal 20 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Compass GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Compass zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
7.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von Compass als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt/Kündigung des Vertrags, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Compass GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mangelhafte Leistung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware der Compass GmbH schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
8.2 Vorbehaltlich anderer Regelungen in den jeweiligen besonderen Vertragsbedingungen verjähren:
8.2.1 nach EINEM Jahr ab Lieferung die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln neuwertiger Sachen bei Käufen und bei den Werkleistungen, die nach dem Gesetz dem Kaufrecht unterfallen.
8.2.2 nach EINEM Jahr ab Abnahme die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Werkleistungen.
8.2.3 Gebrauchte Waren, Vorführgeräte und ähnliches werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert. Dies gilt insbesondere auch für Betriebsausstattung, Firmen-Kfz und ähnliches.
8.3 Die Verjährungsfrist nach 8.2 gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Frist nach Abs. 1 gilt auch nicht, wenn Compass den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
c) Die in 8.2.2 genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablieferung/Abnahme.
8.5 Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
8.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
8.7 Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
8.8 Die Compass GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche Sie von Dritten bezieht und als Zwischenhändler unverändert an den Besteller weiterliefert (Handelsware), im Sinne einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
8.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Anwendungsbereich der Regelung
Compass GmbH haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund – vorbehaltlich der Regelungen zum Leistungsverzug in Ziff. 7 – der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen.
9.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Haftung von Compass GmbH für Schäden, die von Compass GmbH oder einer seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
9.3 Personenschäden
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von Compass GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Compass GmbH der Höhe nach unbegrenzt.
9.4 Organisationsverschulden und Garantie
Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von Compass GmbH zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer vom Compass GmbH garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
9.5 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Compass GmbH, wenn keiner der in den Ziffern 9.2 – 9.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
9.6 Haftungsausschluss
Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
9.7 Produkthaftungsgesetz
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.8 Mitverschulden
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Compass GmbH als auch auf ein Verschulden von dem Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
9.9 Datenverlust / Datensicherung
Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor und nach der Durchführung von Arbeiten, Installationen usw. hat er durch gesonderte Backups, verkürzte Zeitabstände und ähnliches für eine erhöhte Datensicherheit zu sorgen. Bei einem von der Compass GmbH zu vertretenden Datenverlust, haftet diese deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung/Wiederherstellung der Daten von den vom Kunden erstellten Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die trotz einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen sind.

10. Sonstiges

10.1 Gegen Forderungen von Compass GmbH kann Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
10.2 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
10.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster, Westfalen.
10.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung
10.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.